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AGB´s

  1. Auftragsformular

In einem Auftragsformular werden die zu erbringenden Leistungen und der Fertigstellungstermin angegeben. Beim Fertigstellungstermin handelt es sich um einen voraussichtlichen Termin, es sei denn er wurde ausdrücklich als verbindlich erklärt. Dem Auftraggeber ist eine Mehrfertigung des Auftragsformulars auszuhändigen.

  1. Kostenvoranschlag

Preisangaben im Auftragsformular sind unverbindlich. Will der Auftraggeber eine verbindliche Angabe des Preises, hat er beim Auftragnehmer einen schriftlichen Kostenvoranschlag anzufordern. Der Auftragnehmer ist an seinen Kostenvoranschlag einen Monat gebunden. Leistungen, die der Auftraggeber für den Auftragnehmer zur Erstellung des Kostenvoranschlages erbringt, können nur in Rechnung gestellt werden, wenn dies vereinbart ist. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages die Arbeit in Auftrag gegeben, werden die in Rechnung gestellten Kosten für den Kostenvoranschlag auf die Reparaturrechnung angerechnet. Die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten dürfen nur überschritten werden, wenn sich bei Durchführung der Reparatur Erschwernisse herausstellen und der Auftraggeber der Kostenüberschreitung zustimmt.

  1. Verzug des Auftragnehmers

3.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, verbindliche Fertigstellungstermine einzuhalten. Dies gilt nicht, soweit durch eine Änderung oder Erweiterung der Arbeiten durch den Auftraggeber veränderte Verhältnisse herbeigeführt werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen.

3.2. Gleiches gilt bei einer Verzögerung in Folge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat.

3.3. In den vorgenannten Fällen besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers zum Schadenersatz.

3.4. Die gesetzlichen Verzugsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.

  1. Abnahme

4.1. Der Auftraggeber hat den Reparaturgegenstand spätestens eine Woche nach Fertigstellung beim Auftragnehmer abzuholen. Für den Fall der Nichtabholung gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Regelungen zur nicht durchgeführten Abnahme.

4.2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, insbesondere die anfallenden Kosten für die Einstellung des Reparaturgegenstandes verlangen. Für nicht abgeholte Reparaturgegenstände berechnen wir ab dem 20. Tag nach vereinbarter Fertigstellung des Auftrages eine Stellgebühr von 1,00 EUR pro Tag. Am 90. Tag nach vereinbarter Fertigstellung wird der nicht abgeholte Reparaturgegenstand zur Kostendeckung zum Verkehrswert veräußert. Ein etwaiger Mehrerlös wird dem Kunden erstattet. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.3. Der Auftragnehmer hat den Reparaturgegenstand bei der Abnahme unverzüglich auf die ordnungsmäßige Leistungserbringung und auf sichtbare Beschädigungen zu untersuchen und ggf. Mängel oder Schä-den unverzüglich zu reklamieren und eine schriftliche Aufnahme der Reklamation durch den Auftragnehmer zu ermöglichen. Unterbleibt eine solche Reklamation, gilt die Leistung als auftragsgemäß, mängel- und beschädigungsfrei erbracht.

  1. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist mit Aushändigung der Rechnung zur Zahlung fällig, wenn die Leistung abgenommen ist. Wirkt der Auftraggeber bei der Abnahme nicht mit, tritt Fälligkeit eine Woche nach Übersendung der Rechnung ein.

  1. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

  1. Vorauszahlung

Der Auftragnehmer kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn die zu beschaffenden Ersatzteile einen Wert von 100 EUR übersteigen.

  1. Pfandrecht des Auftragnehmers

Neben dem gesetzlichen Pfandrecht steht dem Auftragnehmer auch ein vertragliches Pfandrecht an den in Besitz genommenen Reparaturgegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht wird erweitert auf Forderungen aus früher durchgeführten Reparaturleistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen.

  1. Sachmängel

9.1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

9.2. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer auf Grund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

9.3. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeigeaus.

  1. Besondere Haftungsausschlüsse

10.1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

10.2. Der Auftragnehmer haftet nur für den unmittelbar entstandenen Schaden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausgleich daraus entstandener Folgeschäden, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Eine Haftung für Ausfallschäden oder auch für Kosten einer vorübergehenden Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen.

10.3. Die Haftung für sonstige Schäden am Reparaturgegenstand, die bereits vor Leistungserbringung am Reparaturgegenstand vorhanden waren und durch die Leistungserbringung lediglich zutage treten oder quantitativ vergrößert werden.

10.4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 

  1. Eigentumsvorbehalt

Eingebaute Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Reparaturpreises Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil der reparierten Sache geworden sind.

  1. Erfüllungsort; Rechtswahl

11.1.Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
11.2. Für den Mietvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 04.08.2020

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